Umsetzung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
17. Mrz. 2020
Corona-Informationen
SARS-CoV-2-EindämmungsVO LSA
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Liebe Studentinnen und Studenten,
heute hat das Land Sachsen-Anhalt mit Wirkung für die Zeit vom 18.03. bis einschließlich 19.04.2020 die SARS-CoV-2-EindämmungsVO erlassen. Diese hat unmittelbare Bindungswirkung für alle Bürger und Institutionen in Sachsen-Anhalt und verfolgt das Ziel, die Ausbreitung des CoronaVirus einzudämmen.
Auf Grund dieser Verordnung ergehen folgende Maßnahmen, die ab Mittwoch (18.3.), 10:00 Uhr, gelten:
1. Lehrbetrieb
Präsenzveranstaltung des Lehrbetriebs, einschließlich des Hochschulchores, werden für die Dauer der Geltung der SARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht durchgeführt. Sie können durch Distance-Learning-Lehrangebote ersetzt werden. Welche Lehrveranstaltungen in dieser Form angeboten werden, wird im Verlauf der Woche bekanntgegeben.
2. Verpflegung
Die Mensa der Hochschule wird für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Versorgungsangebote gelten nur noch für Hochschulangehörige und Gäste des Hochschulgästehauses.
Die dezentralen Teeküchen im Wohnheimbereich bleiben geöffnet. Die Hygieneregeln sind zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kochen auf den Zimmern aus Brandschutzgründen untersagt ist.
Alle Hochschulangehörigen werden ermutigt, das zentrale Mensa-Angebot zu nutzen.
3. Bibliothek
Die Bibliothek wird für die Öffentlichkeit geschlossen.
4. Hochschulsport
Veranstaltungen des Hochschulsports und die Nutzung der Sportstätten (Halle und Sportfelder) sind untersagt.
5. Versammlungen der Studierenden und Mitarbeiter, Andachten und StuZ
Studierende und Mitarbeiter können sich für studentische Aktivitäten bzw. dienstliche Versammlungen im Rahmen der Regelungen des § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindämmungsVO mit maximal 50 Teilnehmern und unter Wahrung der Mindestabstände, bei gleichzeitiger Erfassung der Teilnehmer treffen. Gleiches gilt für Andachten.
Für Versammlungen im StuZ gilt eine maximale Teilnehmeranzahl von 25 Personen.
Die Maßnahmen gelten voraussichtlich bis einschließlich zum 19. April 2020. Sofern die SARS-CoV-2-EindämmungsVO vorzeitig aufgehoben wird, können die Maßnahmen auch vorzeitig aufgehoben werden.
Der Rektor Der Kanzler
Zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverodnung des Landes Sachsen-Anhalt (pdf)